Er betonte dabei, dass die Dokumentationspflicht an sich eine gesetzliche Vorgabe für den Makler sei, deren Nicht-Einhaltung zu Verwaltungsstrafen führen könne. Im Zuge der Umsetzung der IDD ist davon auszugehen, dass diese Pflicht bestehen bleibt, es aber gegenüber heute zu empfindlicheren Strafen bei Verstößen bis hin zum Entzug der Gewerbeberechtigung kommen könnte.
Besondere Bedeutung kommt der ordentlichen Dokumentation bei der Haftungsdiskussion des Maklers zu, sie kann helfen, sich vom Vorwurf einer Haftung zu befreien. Auf jeden Fall könne man sich bei ausreichender Dokumentation besser auf die Frage, ob eine behauptete Haftung zu Recht besteht oder nicht, besser vorbereiten.
Aus der eigenen Berufspraxis betonte Dr. Weihrauch, dass abgesehen von diesen rechtlichen Erfordernissen eine gründliche Aufzeichnung der geleisteten Beratung und der für den Klienten unternommen Schritte eine Reihe von administrativen Vorteilen biete und sich auf die Kundenbeziehung vorteilhaft auswirke. Er empfiehlt zumindest die Verwendung der Musterberatungsprotokolle des Fachverbandes und weist insbesondere darauf hin, dass dort auch der Umfang der Maklerbeauftragung klar definiert werden solle.
Vortrag von Herrn Dr. Roland Weinrauch, LL.M., Weinrauch Rechtsanwälte